Bürgerinitiative gegen Windenergieanlagen im Naturpark Arnsberger Wald

Rechtliches zur Umwandlung von Wald für WEA

Zu rechtlichen Bestimmungen rund um die Genehmigung von Windenergieanlagen im Wald einige Auszüge aus dem Gesetzbuch:

Die Errichtung einer Windenergieanlage auf Waldflächen erfordert neben dem Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen eine forstbehördliche Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 39 Landesforstgesetz, es sei denn, die anderweitige Nutzung der Waldfläche ist bereits in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch vorgesehen.

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz holt die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Stellungnahme der Forstbehörde ein. Die Forstbehörde gibt eine Stellungnahme ab und legt dar, ob eine WWaldumwandlungsgenehmigung erteilt werden kann.

Dabei berücksichtigt die Forstbehörde unter Beachtung von Ziel 7.3-1 LEP und des Abwägungserfordernisses des § 39 Landesforstgesetz NRW folgende waldfachliche Kriterien:

Eine Waldumwandlungsgenehmigung kann in aller Regel nicht erteilt werden bei

  1. standortgerechten, strukturreichen Laubwäldern hoher Biotopwertigkeit,
  2. Naturwaldzellen,
  3. Prozessschutzflächen,
  4. Saatgutbeständen,
  5. langfristig angelegten forstwissenschaftlichen Versuchsflächen,
  6. historisch bedeutenden Waldflächen.

Sind der Forstbehörde artenschutzrechtliche Bedenken gegen den Standort der Windenergieanlage bekannt, gibt sie in ihrer Stellungnahme einen ergänzenden Hinweis.

In Bezug auf die Beurteilung der Erholungsfunktionen des Waldes sind insbesondere die Kriterien der Waldfunktionenkartierung zu beachten.

Eine Waldumwandlungsgenehmigung kann in aller Regel erteilt werden

  1. in strukturarmen Nadelwaldbeständen sowie
  2. auf Waldflächen, die jeweils aktuell aufgrund von abiotischen oder biotischen Faktoren wie Sturm, Eiswurf oder Eisbruch, Insektenfraß ohne Bestockung sind.

Die forstbehördliche Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 39 Landesforstgesetz (Waldumwandlungsgenehmigung) ist gemäß § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz insoweit konzentriert, als die Umwandlung von Wald deshalb erforderlich ist, weil auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet oder betrieben werden soll, Wald stockt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.8.2013, ‑ 4 ME 76/13, Juris, Rn. 21) und die Waldfläche daher in eine andere Nutzungsart überführt wird (siehe dazu weitergehende Ausführungen unter Nummer 5.1.1). Konzentriert die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Waldumwandlungsgenehmigung, wird durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass der Verlust der Waldfunktionen im Regelfall durch die im Forstrecht vorgesehenen Ersatzaufforstungen ausgeglichen wird.

Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand verwirklicht werden sollen, hat sich die Betreiberin oder der Betreiber der Windenergieanlage zu verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Darüber hinaus soll sie oder er die Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer von Verkehrssicherungspflichten freistellen, die sich aus der Errichtung oder dem Betrieb im Wald ergeben.